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Flugplatz Bielefeld: Faktencheck zu Ausbauplanungen

09. März 2026 | BUND, Klimawandel, Lebensräume, Nachhaltigkeit, Ressourcen & Technik, Verkehr

Der Flugplatz ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und der Ausbau steht nicht im Widerspruch zu Umwelt- und Naturschutzbelangen - so lassen sich viele Äußerungen der Flughafen GmbH und aus der Politik zusammenfassen. Mit dem folgenden Faktencheck gehen wir näher auf diese Argumente ein.

„Der Bau eines Hangars hat keinerlei Einfluss auf die Trinkwasserbrunnen und liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.“ (Lars Oliver Geertz, Geschäftsführer der Flughafen GmbH lt. WB 3.3.26) 

Für die Trinkwasserbrunnen auf dem Platz gibt noch kein Wasserschutzgebiet (WSG). Dafür gibt es lediglich Pläne. Die Ausweisung ist zum Schutz der Brunnen dringlich, setzt aber voraus, dass Brunnen verlegt werden. Eine Ausweisung ohne Verlegung würde bei den hohen Standards in Zone 1 eines WSG (nahe der Brunnen) eine Einstellung des Flugbetriebs notwendig machen. Laut Mitnutzungsvertrag § 2 muss der Trinkwassergewinnung absoluten Vorrang vor dem Flugbetrieb eingeräumt werden. 

“Die neue Flugzeughalle führt zu keiner Erhöhung der Kapazität des Flugplatzes und nicht zu mehr Motor-Flugbewegungen.” (Lars Oliver Geertz, Geschäftsführer der Flughafen GmbH lt. WB 3.3.26) 

Mit der neuen Halle können zahlreiche Flugzeuge zusätzlich auf den Platz untergebracht werden. Flugzeuge, die zusätzlich auf dem Platz sind, werden sich sicher auch in der Luft bewegen. Der Mitbenutzungsvertrag begrenzt die Kapazität auf 22.000 Motorflugbewegungen. Diese Kapazität wird aber bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Aktuell liegt die Zahl der jährlichen Flugbewegungen nach Angaben der Flughafen GmbH bei ca. 17.000, nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bei ca. 18.400 Flugbewegungen. In den letzten 10 Jahren gab es eine konstante Zunahme (2019 noch ca. 15.000). Diese Zahlen sprechen dafür, dass die GmbH alleine aus wirtschaftlichen Gründen eine weitere Zunahme der Flugbewegungen bis zur Grenze von 22.000 verfolgt. Für die Anwohner wird damit die Lärmbelastung weiter steigen. 

“Der unvermeidliche Eingriff in Natur und Landschaft kann im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen vollständig ausgeglichen werden.” (Lars Oliver Geertz, Geschäftsführer der Flughafen GmbH lt. WB 3.3.26) 

Eingegriffen wird in gesetzlich geschützte Biotope und den Lebensraum der Zauneidechse, einer nach Europarecht streng geschützten Art, die im Bereich des Baugeländes nachgewiesen wurde. Dass schon seit Jahren dort Vergrämungsmaßnahmen gegen diese geschützte Art stattfinden, ist naturschutzrechtlich äußerst fragwürdig. Laut Baugenehmigung kann jetzt frühestens mit dem Bau begonnen werden, nachdem umfangreiche Schutzmaßnahmen wie Schutzzäune und Ersatzhabitate für die Eidechse angelegt wurden und sichergestellt ist, dass keine Tiere mehr die Baufläche besiedeln. Ob die Umsiedlung und damit die vollständige Kompensation gelingt, ist nicht sicher. 

„Solange alle relevanten Vorschriften eingehalten werden (...) besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Genehmigung“ (Baudezernentin Claudia Koch in einer Mail an die Bürgerinitiative Landesplatz Windelsbleiche)  

Die Stadt ist Eigentümerin des Geländes. Der Mitnutzungsvertrag gestattet der Flughafen GmbH eine Mitnutzung als Flugplatz, verpflichtet aber nicht dazu, einen weiteren Ausbau durch Bau eines Hangars zuzulassen. Ein Rechtsanspruch auf Genehmigung von Baumaßnahmen besteht eindeutig nicht. Der Vertrag enthält dazu keine Verpflichtung für die Eigentümer, das zuzulassen. Der Vertrag bietet laut § 7 (4) vielmehr der Stadt ausdrücklich die Möglichkeit, Baumaßnahmen, die dem öffentlichen Wohl widersprechen, zu unterbinden. 

Weil es um ein privates Bauvorhaben geht, können an den Entscheidungen die politischen Gremien der Stadt nicht beteiligt werden. (Stadt Bielefeld, Bauamt gegenüber der Presse)

Es geht hier um ein Bauvorhaben auf einem stadteigenen Gelände. Antragsteller ist eine GmbH, in der die Stadt Anteilseiger ist. Jede bauliche Veränderung auf diesem öffentlichen Verkehrslandeplatz betrifft öffentliche Belange des Gemeinwohls wie der Trinkwassergewinnung, dem Erhalt biologischer Vielfalt und dem Klimaschutz. Die Landesbauordnung sieht auch eine öffentliche Beteiligung vor, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Da die mögliche Zunahme von Flugbewegungen mit mehr Lärm- und Immissionsbelästigung verbunden sein kann, ist das hier der Fall. Dem Rat der Stadt steht es deshalb frei, in diesem Fall die Entscheidung über den Bauantrag an sich zu ziehen. Aufgrund der öffentlichen Bedeutung sollte der Rat das in öffentlicher Sitzung tun. 

Vertragsangelegenheiten können dann öffentlich beraten werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sache besteht und die privaten Interessen einer öffentlichen Behandlung nicht entgegenstehen. Dass ist hier eindeutig der Fall. 

Weil es um ein privates Bauvorhaben geht, kann bei Beratungen darüber in Gremien die Öffentlichkeit nicht zugelassen werden. (Stadt Bielefeld, Umweltamt zur Forderung des BUND, die Öffentlichkeit dazu im Naturschutzbeirat zuzulassen) 

Nach der Geschäftsordnung des Rates der Stadt ist nach § 5 ein Ausschluss der Öffentlichkeit bei privaten Bauvorhaben nicht explizit vorgeschrieben. Zudem heißt es dort: „Der Ausschluss der Öffentlichkeit „gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten“. Bezogen auf den Flugplatz-Bauantrag sind solche Gründe nicht erkennbar, vielmehr sprechen das öffentliche Wohl und die Interessen von Anwohnern und anerkannten Naturschutzverbänden für eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der politischen Gremien an den Entscheidungen.

Der Verkehrslandeplatz ist wichtig für viele Gewerbetreibende (…) Der Flugplatz ist ein wichtiger Standortfaktor und ein Aushängeschild für Bielefeld. Der Flugplatz schafft Arbeitsplätze. Auf dem Flugplatz und in Verbindung mit dem Flugplatz sind viele Personen beschäftigt.(Rainer Seifert, Ratspolitiker, FDP, auf seiner Facebookseite). Es handelt sich um einen Schwerpunkt-Landesplatz für den Geschäftsflugverkehr (Quelle: Geschäftsführer Geertz, Flughafen GmbH lt. WB 4.3.26)

Der Anteil des Geschäftsflugverkehrs liegt bei nur ca. 20 %. Nur sehr wenige Unternehmen der Region nutzen den Flugplatz für Geschäftsflüge. Dabei profitieren wenige Konzerne wie Tönnies und Oetker von den Flugmöglichkeiten. Sie nutzen dabei vor allem am Platz stationierte Jets für Kurzstreckenflüge. Nachweisbar geht es dabei nicht nur um wirtschaftliche Belange. Oftmals werden so auch Ferienhäuser angesteuert.

Als Standortfaktor ist diese Nutzung nicht relevant. Gäbe es den Flugplatz nicht, könnten Unternehmen problemlos solche Flüge z.B. an den Flughafen Paderborn verlegen. 

Die Arbeitsplatz-Effekte des Flugplatzes sind unerheblich. Unmittelbar für den Flugplatz sind beschäftigt: 1 Fluglotse bzw. Flugleiter, 2 Fluggerätemechaniker, 1 Hausmeister (Geschäftsführer der GmbH) und 1 Imbissfrau.

Für den Landeplatz ist ausschließlich der Rat der Stadt zuständig.(Bezirksbürgermeisters Mahne während einer Sitzung der Bezirksvertretung). 

Die Bezirksvertretungen sind für alle Belange bzw. Themen zuständig, die die Entwicklung des Stadtbezirks betreffen. Der öffentliche Flugplatz ist zweifelsfrei ein solches Thema. Zuständig bedeutet in solchen Fällen, dass die Bezirksvertretung an Entscheidungen zu beteiligen ist. Auch wenn in den meisten Fällen Entscheidungen dann im Rat der Stadt fallen. 

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