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Riding-Ranch: Oberverwaltungsgericht Münster weist Beschwerde von Hagedorn zurück

08. Dezember 2022 | BUND, Landwirtschaft, Lebensräume, Naturschutz

BUND-Position bestätigt: Wiederaufnahme der Bauarbeiten war rechtswidrig 

Die Bauarbeiten an der Reitsporthalle im September 2022 waren rechtswidrig. Foto: BUND

Münster, 8.12.2022 | Erfolg für den BUND auch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster: Das Gericht hat am 6.12.2022 die Beschwerde von Barbara Hagedorn zurückgewiesen und den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Minden vom 8. September 2022 zur Stilllegung der Baustelle bestätigt. In diesem hatte das Gericht die Stilllegungsverfügung der Stadt Bielefeld als „offensichtlich rechtmäßig“ bewertet. Die Stadt habe darüber hinaus zu Recht die „sofortige Vollziehung“ angeordnet. Gegen den Beschluss des OVG kann kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden, er ist damit rechtskräftig. 

„Damit bestätigt das OVG unsere Rechtsauffassung“, so der BUND in einer Erklärung zum Beschluss des OVG Münster. „Der vom BUND NRW erwirkte Baustopp gilt damit ununterbrochen seit dem 13.12.2021. Die Wiederaufnahme der Bauarbeiten im Zeitraum vom 24. August bis 7. September 2022 war danach klar rechtswidrig“, erklärt dazu Jürgen Birtsch vom BUND-Vorstand.

Das OVG stellt in seiner Begründung klar, dass Hagedorn mit der von der Stadt erteilten „Nachtrags-Baugenehmigung“ über keine „neue“ Baugenehmigung verfüge, mit der sie den Bau hätte fortsetzen könne. Es handele sich vielmehr um einen bloßen „Nachtrag“ zur bestehenden Baugenehmigung, der diese nicht ersetze. Deswegen gilt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des BUND durch das Verwaltungsgericht Minden vom 13.12.2021 fort, so dass Bauarbeiten bis auf weiteres unzulässig sind.

Offen ist noch die Entscheidung über einen weiteren Eilantrag der Bauherrin, mit dem sie beim Verwaltungsgericht Minden die Aufhebung des Baustopps erreichen will. Für die Begründung beruft sich Hagedorn auf die „Nachtrags-Baugenehmigung“, nach der die Frage der Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb neu bewertet werden müsse. Aus Sicht des BUND wird die gesetzlich erforderliche „Nachhaltigkeit und Rentabilität“ eines landwirtschaftliche Betriebes aber auch durch den „Nachtrag“ und die neu eingereichten Unterlagen nicht belegt.

Das Verwaltungsgericht hatte im Eilbeschlusses vom 13.12.2021 festgestellt, dass der geplante Betrieb zur Pensionspferdehaltung „nicht die Voraussetzungen eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten landwirtschaftlichen Vorhabens“ erfüllt. Auch der „Nachtrag“ zur Baugenehmigung ändert aus Sicht des BUND nichts an dieser Bewertung. Auf der Grundlage des neu vorgelegten Betriebskonzeptes würde kein vernünftiger Landwirt einen neuen Betrieb gründen und den Einsatz erheblicher Mengen an Eigenkapital riskieren. „Es ist weiterhin klar, dass hier kein eigenständiger rentabler landwirtschaftlicher Familienbetrieb gegründet wird. Es geht einzig um die Errichtung einer Reitsportanlage, die dem eigenen Hobby und gewerblichen Nutzungen dient. Damit liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung in einem Landschaftsschutzgebiet weiterhin nicht vor“, erklärt dazu für den BUND Adalbert Niemeyer-Lüllwitz.

Bericht des Westfalenblatt vom 9.12.2022

Bericht der Neuen Westfälischen vom 9.12.22

 

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