Kreisgruppe Bielefeld

BUND: Hagedorn ignoriert mit dem Weiterbau ihrer Ranch den gültigen Baustopp

06. September 2022 | BUND, Lebensräume, Naturschutz, Klimawandel, Landwirtschaft

Hagedorn will mit dem Weiterbau "eine gerichtliche Klärung herbeiführen", anstatt den Gerichtsbeschluss dazu abzuwarten, der diese Klärung bringt.

5.9.2022: Weitere Leimholzbinder für die Reitsporthalle werden montiert. Foto: BUND.

Bielefeld, 6.9.2022 | Empört und bestürzt reagiert der BUND auf die Erklärung von Barbara Hagedorn zur Fortsetzung der Bauarbeiten für ihr Projekt Riding Ranch. Dazu für den BUND Adalbert Niemeyer-Lüllwitz: „Hagedorn verdreht die Tatsachen, um ihr rechtswidriges Handeln zu rechtfertigen. So spricht sie von einem „neuen Baustopp“, den die Stadt verfügt habe. Fakt ist aber, dass der vom Verwaltungsgericht mit Eilbeschluss am 13.12.2022 verfügte Baustopp weiter Rechtskraft hat. Von einem „neuen Baustopp“ kann überhaupt nicht die Rede sein. Das hat die Stadt ihr gegenüber auch erklärt und deshalb die sofortige Beendigung der Bauarbeiten gefordert“.

Die „rechtliche Einschätzung“ des Gerichtes, von der Hagedorn spricht, beinhaltet eine Klarstellung, dass sie über keine neue Baugenehmigung verfügt, mit der sie den Bau fortsetzen könnte. Es handele vielmehr um einen „Nachtrag zur Baugenehmigung vom 2.7.2021“. Damit, so hat das Gericht ebenfalls schriftlich bestätigt, habe der Eilbeschluss vom 13.12. weiter Rechtskraft. Frau Hagedorn könne danach von ihrer „Nachtragsgenehmigung“ keinen Gebrauch machen. Die Rechtslage sei in diesem Fall völlig klar, so Niemeyer-Lüllwitz: „Der Baustoppbeschluss des Verwaltungsgerichtes behält seine Rechtskraft, bis das Gericht darüber neu entschieden hat. Hagedorn war das auch schon bei der Beantragung klar. Sie hat über ihren Anwalt ausdrücklich einen Nachtrag beantragt, und dabei erklärt, ihr sei dabei bewusst, dass sie im Falle einer positiven Bescheidung nicht ohne erneute Befassung des Verwaltungsgerichtes mit weiteren Baumaßnahmen beginne könne. Diese erneute Befassung hat sie beantragt, darüber gibt es aber noch keine Entscheidung“.

„Frau Hagedorn will, so ihre Mitteilung, eine gerichtliche Klärung herbeiführen, in dem sie die Bauarbeiten fortsetzt. Wir fragen uns, warum sie die gerichtliche Klärung, die sie beantragt hat, dann nicht abwartet“, fragt dazu Jürgen Birtsch vom BUND-Vorstand. Das Gericht habe dazu ja eine baldige Entscheidung angekündigt. Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten, die jetzt schon 12 Tage andauern, breche sie eindeutig geltendes Recht. Die Absicht, so der BUND, sei klar: Sie wolle vollendete Tatsachen schaffen, damit ein Rückbau dieser rechtswidrig errichteten Gebäudeteile erschwert wird. Ihr Hinweis auf den Schaden, den ihr entstehen würde, ist nicht nachvollziehbar. Dazu Jürgen Birtsch: "Mit den laufenden Bauarbeiten wächst der Schaden, der ihr entsteht, wenn die begonnenen Bauten einmal zurück gebaut werden müssen. Wenn sie eine gerichtliche Klärung anstrebt, hätte sie schon nach Einreichung der Klage des BUND im September 2021 die Arbeit ruhen und die Gerichtsentscheidung abwarten müssen".

Dazu erklärt Adalbert Niemeyer-Lüllwitz: „Frau Hagedorn versucht erneut, mit einer Erklärung die Öffentlichkeit zu täuschen. Sie verletzt massiv die Rechte des BUND als Kläger, der zu Recht einen Baustopp erwirkt hat, und schafft Tatsachen. Das passt zu ihrem Projekt und dem dazu gestellten Bauantrag, mit dem sie Landwirtschaft vortäuscht, um eine im Landschaftsschutzgebiet nicht zulässige Reitsportanlage bauen zu können“.

Wie Frau Hagedorn den Weiterbau begründet

In einer Erklärung der Gütersloher Geschäftsfrau Barbara Hagedorn heißt es, die rechtliche Grundlage für den Fortgang der Bauarbeiten sei die neue Baugenehmigung der Stadt Bielefeld vom 15. Juli. Barbara Hagedorn: „Von dem Weiterbau erhoffe ich mir eben die gerichtliche Klärung. Das Verwaltungsgericht Minden hat am 30. August eine rechtliche Einschätzung verfasst, aber noch nichts entschieden. Das Bauamt hat auf dieser unverbindlichen Grundlage eines bloßen Briefes den zweiten Baustopp verfügt und wir bauen weiter, solange Gerichte nicht rechtsgültig entschieden haben.“

Dass die Arbeiten trotz des neuen Baustopps weitergehen, geschehe bei vollem Respekt vor dem Bauamt. „Ich trage die Konsequenzen für mein Vorgehen, auch das gegen mich verhängte Zwangsgeld, sofern dieses auch in zweiter Instanz rechtsgültig werden sollte. Überdies ist davon auszugehen, dass die rechtliche Klärung, die wir so herbeiführen möchten, auch im Sinne des Bauamts wäre. Ich vertraue auf die Rechtsprechung“, sagt die Gütersloher Geschäftsfrau.

Quelle: Westfalenblatt Montag, 05.09.2022 

Fakten zur Fortsetzung der Bauarbeiten für die Riding Ranch  

1. Das Gericht hat am 13.12. rechtsgültig entschieden. Diese Entscheidung gilt weiter. Über Hagedorns Antrag, den Baustopp aufzuheben, hat das Gericht noch nicht entschieden. Es handelt sich eindeutig nicht um einen "neuen Baustopp".

2. Das Gericht hat ausführlich bestätigt und begründet, dass es sich um einen "Nachtrag zur Baugenehmigung vom 2.7.2021" handelt, nicht um eine "neue Baugenehmigung", wie Hagedorn behauptet. 

3. Hagedorn selbst hat diesen "Nachtrag" beantragt, im vollen Bewusstsein, dass bei einer Nachtragsgenehmigung der Eilbeschluss und damit der Baustopp in Kraft bleibt.

4. Auch das Gericht hat schriftlich bestätigt, dass Frau Hagedorn von ihrer "Nachtragsgenehmigung" keinen Gebrauch machen kann, weil der Baustopp weiter rechtsgültig bleibt.

5. Diese Einschätzung der Rechtslage wird übereinstimmend vom Verwaltungsgericht, der Stadt Bielefeld und dem BUND geteilt.

6. Frau Hagedorn versucht erneut, mit einer Erklärung die Öffentlichkeit zu täuschen. Das passt zu ihrem Projekt und dem dazu gestellten Bauantrag, mit dem sie Landwirtschaft vortäuscht, um eine hier im Landschaftsschutzgebiet nicht zulässige Reitsportanlage bauen zu können.

7. Frau Hagedorn begründet ihren rechtswidrigen Weiterbau damit, dass nur mit einem Weiterbau Schäden von der Reitsportanlage abzuwenden seien. Sie verschweigt hierbei jedoch, dass sie bereits zur gerichtlichen Eilverfügung zur Stilllegung am 13. 12 21 den Bau winter- und wetterfest gemacht hat. Somit kann dieser Weiterbau nicht mit der Abwendung von Schäden begründet werden.

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