Kreisgruppe Bielefeld

Riding-Ranch: Hagedorn legt Rechtsmittel gegen Baustopp-Beschluss ein

24. Dezember 2021 | BUND, Lebensräume, Landwirtschaft, Naturschutz

Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Minden

Von Hagedorn veröffentlichtes Bild der geplanten Reitsportanlage. Gebäude werden im Vergleich zu Freiflächen extrem verkleinert dargestellt. Quelle: Westfalenblatt, 24.12.2021

Bielefeld, 26.12.2021 | Barbara Hagedorn, Bauherrin der "SL Riding Ranch", hat gegen den vom Verwaltungsgericht Minden verfügten Baustopp Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt. In ihrer Stellungnahme fordert sie „mehr Sachlichkeit“ und behauptet, mit der Anlage würde „mehr Biodiversität“ in ein bislang intensiv landwirtschaftlich genutztes Gelände gebracht.

„Mit der Behauptung, die Anlage sei ein positiver Beitrag zu Umwelt- und Naturschutz versucht Frau Hagedorn erneut, die Öffentlichkeit zu täuschen“, so BUND-Sprecher Jürgen Birtsch. Das belege schon das veröffentlichte Bild der geplanten Anlage. Dabei würden die über 9 m hohen Reithallen im Verhältnis zu den Freiflächen extrem verkleinert in den Bildhintergrund gesetzt. Nach diesem Bild könnte man die im Hintergrund abgebildete 1600 qm große Reithalle mehrmals auf die Weide im Vordergrund stellen. Real würde sie dort aber aufgrund der viel größeren Grundfläche nicht drauf passen.

„Mit unvollständigen Zahlen wird zudem versucht, den tatsächlichen Eingriff kleinzureden“, so der BUND. Zu den 0,7 ha versiegelter Fläche komme noch eine fast genauso große „teilversiegelte Fläche“ dazu. Damit gemeint sind z.B. befestigte Flächen oder Sandflächen, die zwar das Versickern von Niederschlagswasser zulassen, aber als Lebensraum für die Natur ausfallen. Von den 3 Hektar Hoffläche würden über 50 % bebaut bzw. naturfern umgestaltet. Das sei ohne Zweifel ein erheblicher Eingriff, wie auch das Umweltamt festgestellt hat: „Im Zusammenhang mit der Umsetzung des beantragten Bauvorhabens kommt es zu erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes“, heißt es dazu in den Bauunterlagen. Und das Gericht hat in seinem Beschluss festgestellt: „Eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt insbesondere bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vor. Dies ist hier der Fall“.

„Von einem Mehr an Biodiversität kann also nicht die Rede sein, diese Behauptung von Frau Hagedorn ist absurd“, stellt dazu für den BUND Adalbert Niemeyer-Lüllwitz fest. „Mit allen genannten Pflanzungen auf dem Gelände lassen sich die Eingriffe nicht ausgleichen, weshalb laut Planung auch Ausgleichszahlungen fällig werden. Auch noch so viele Nist- und Fledermauskästen können den flächigen Verlust realen Lebensraumes nicht ersetzen“. Die Förderung der „Biodiversität“ mit dem Erhalt der alten Hofeichen zu begründen sei aus Sicht des BUND besonders zynisch. Denn die Rettung der Hofeichen sei einzig dem Bielefelder Umweltamt zu verdanken. Frau Hagedorn wollte diese Bäume ursprünglich fällen lassen.

Zur nicht nachgewiesenen Wirtschaftlichkeit, Voraussetzung für eine Anerkennung als privilegierte Landwirtschaft, greife Frau Hagedorn Kleinigkeiten aus der Begründung des Gerichtes heraus. So nenne sie die zu Unrecht berücksichtigen Mieteinnahmen oder fehlenden Pachtzahlungen. Das könne sie korrigieren, dann gehe die Rechnung auf, heißt es in der Stellungnahme. Aber auf einen Kern der im Gerichtsbeschluss bezweifelten Wirtschaftlichkeit gehe sie nicht ein: Für einen solchen Betrieb einzurechnenden Personalkosten in erheblichem Umfang tauchten in ihrer Berechnung nicht auf. Diese eingerechnet würde der Betrieb erhebliche Verluste einfahren, so das Gericht. Und dann Klartext: „Die Beigeladene konnte die erforderliche Wirtschaftlichkeit nicht belegen“.

Aus Sicht des BUND ist die Sachlage mit dem ausführlich begründete Beschluss des Verwaltungsgerichtes Minden weiterhin völlig klar: „Dem Privatinteresse zum Bau einer Freizeit-Reitsportanlage steht hier das öffentlichen Interesse nach Schutz der Landschaft und des Freiraumes entgegen“. In diesem Fall ist sowohl nach dem Naturschutzrecht als auch nach dem Baurecht der Bau einer solchen Anlage hier verboten. Und für die Prüfung einer möglichen Ausnahme, die nur bei Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb möglich ist, ist laut Veraltungsgericht Minden nach geltender Rechtslage „ein besonders strenger Maßstab anzulegen“. Genau das hat das Gericht getan und seinen Beschluss auf Grundlage des Bauantrages auf 33 Seiten ausführlich begründet. Rechtsmittel dagegen einzulegen sei legitim. Dass das OVG Münster der so begründeten Beschwerde folgen könnte ist aus Sicht des BUND aber eher unwahrscheinlich.

Westfalenblatt 24.12.2021 mit Stellungnahme von Frau Hagedorn 

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